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Gerichtshilfe
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Die Gerichtshilfe kann im Auftrag von Richtern und Staatsanwälten in allen Stadien des Strafverfahrens tätig werden.
Gerichtshelfer führen mit Geschädigten und Beschuldigten Gespräche und fassen die Aussagen für den
Auftraggeber in einem Bericht zusammen. Dadurch werden die Auftraggeber bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützt.
Gerichtshilfe für Geschädigte
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Ein Gerichtshelfer führt mit Ihnen ein Gespäch und erstellt in Anschluss einen Bericht für den Auftraggeber. Sie haben die Möglichkeit, dem Gerichtshelfer die Auswirkungen einer Straftat auf Ihr Leben mitzuteilen. Ihre Aussagen werden ohne Wertung dokumentiert.
Der Gerichtshelfer kann Sie über Hilfs- und Beratungsangebote informieren.
Der Bericht wird zum Bestandteil der Strafakte und kann Eingang in die Hauptverhandlung finden.
Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist für Sie freiwillig und eine Ablehnung ist ohne Nachteil.
Die rechtlichen Grundlagen zur Gerichtshilfe finden sich in § 160 III und in § 463d der Strafprozessordnung (StPO) sowie in § 16 III der Gnadenordnung (GnO) Baden-Württemberg.
Weitere Informationen für Zeugen und deren Angehörige/Freunde finden Sie hier.
Gerichtshilfe für Beschuldigte
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Ein Gerichtshelfer führt mit Ihnen ein Gespäch. Im Gespräch ergründet er Ihre Lebenssituation, Ihr Lebensumfeld, Ihre Persönlichkeit und Ihre Entwicklung. Im Anschluss erstellt der Gerichtshelfer einen Bericht für den Auftraggeber und lässt auch Vorschläge einfließen, die aus sozialarbeiterischer Sicht für Sie geeignet erscheinen.
In seiner Stellungnahme hat der Gerichtshelfer sämtliche Faktoren in gleichem Maße zu berücksichtigen.
Der Bericht wird zum Bestandteil der Strafakte und kann Eingang in die Hauptverhandlung finden.
Der Gerichtshelfer kann Sie über Hilfs- und Beratungsangebote informieren.
Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist für Sie freiwillig und eine Ablehnung ist ohne Nachteil.
Die rechtlichen Grundlagen zur Gerichtshilfe finden sich in § 160 III und in § 463d der Strafprozessordnung (StPO) sowie in § 16 III der Gnadenordnung (GnO) Baden-Württemberg.
Im Interesse der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf eine Differenzierung in die männliche und die weibliche Form. Sämtliche allgemeinen Bezeichnungen von Personengruppen wie z. B. „Bewährungshelfer, Gerichtshelfer, Klient“ sind geschlechtsneutral aufzufassen.
Informationen zur Gerichtshilfe
... für Geschädigte in Leichter Sprache.
... für Beschuldigte und Verurteilte in Leichter Sprache.